Weil ich momentan einige Anfragen zum Thema Schuleinschreibung erhalte – die rechtlichen Grundlagen:
§ 6 SchPflG Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
SchPflG – Schulpflichtgesetz 1985
(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Diese Informationen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, aufzubewahren spätestens mit Ablauf des betreffenden Unterrichtsjahres zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.
(2d) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.08.2019
Auch noch spannend bei Frühchen für alle Kinder die spät im Schuljahr (also zb in den Sommerferien) Geburtstag haben, aber eigentlich erst im nach dem 01.09 Geburtstermin gehabt hätten – besteht seit heuer die Möglichkeit den errechneten Geburtstermin lt. Mutter-Kind-Pass als für den Beginn der Schulpflicht relevanten werten zu lassen. So können diese Kinder mit relativ geringem bürokratischen Aufwand ein Jahr gewinnen. Sollten die Erziehungsberechtigten diesen Wunsch haben, müssen sie ihn der Schulleitung im Rahmen der Einschreibungsphase mitteilen. Die Schulleitung hat dies dann an die Schulbehörde der Stadt/des Landes weiterzuleiten. Da ist keine Ermessensentscheidung – wenn die Eltern das wollen, ist das so hinzunehmen. Egal wie reif das Kind tatsächlich ist.
Liebe Grüße
Victoria